Impressum / AGB’s

IMPRESSUM

Metallbau Ströhle GbR

Horchstraße 126

63741 Aschaffenburg

Tel.: +49(0)6021-51379

Fax: +49(0)6021-550524

www.metallbau-ströhle.com Betriebsnummer: 12393829   Steuernummer: 204/177/53606 Gewerberegister: Handwerkskammer für Unterfranken, Würzburg Mitglied in der Innung Metallbau- u. Feinwerktechnik Bayerischer Untermain BGHM Berufsgenossenschaft Holz u. Metall Metallbau Ströhle GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) Vertreten durch die Gesellschafter: Robert Ströhle und Thomas Ströhle, beide wohnhaft in 63773 Goldbach, Ritterweg 28

Haftungsausschluss 

AGB’S

Metallbau Ströhle GbR 63741 Aschaffenburg Horchstr.126
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich
Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden
Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen
( VOB, Teil B, DIN 1961 ) bei der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.
Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs,-oder ähnlichen
Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren
Geschäfte.

Angebote und Angebotsunterlagen
2.1 Angebote sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebotes verbindlich, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts,-u.Maßangaben,
sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.3 Alle Eigentums,-und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne
Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen
anderen, als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
2.4 Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten)
sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis
angegeben sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden sind sie gesondert zu vergüten.
2.5 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der
Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
2.6 Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.
2.7 Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen, Werkzeugen etc. und
zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur
Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers.
2.8 Montagen, die aus vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt
werden, sind gesondert zu vergüten.

Auftragserteilung
Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte
Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Die Schriftformerfordernis entfällt bei
nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.

Preise
4.1 Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertssteuer, die gesondert
auszuweisen ist.
4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen, sowie bei Vereinbarungen, die Lieferoder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluß enthalten, Verhandlungen über
eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren:
4.3 Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluß, Lohn-, und Lohnnebenkosten durch
gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder durch die Mehrwertssteuer.
4.4 Für nachträglich verlangte Über,-Nacht,-Sonn,-und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer
unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge berechnet.
Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung ( Vertragskündigung ) durch den
Auftraggeber ohne wichtigen Grund kann der Auftragnehmer die Rechte nach § 8 Nr.1 Absatz 2 VOB
Teil B, oder eine Pauschale in Höhe von 10% des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei
der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu führen.

Zahlung
5.1 Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB, Teil B
5.2 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.3 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte oder Kundenwechsel
werden nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu
Lasten des Zahlungspflichtigen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird
ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offene Forderungen fällig.
Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden
mit Kündigungsandrohung, ist er sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die
Arbeiten einzustellen, sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen
und Schadenersatzansprüche zu stellen.

Lieferzeit und Montage
6.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach
Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 18 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu
beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein
ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist und eine eventuell vereinbarte
Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
6.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber
zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann
diese bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder
dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den
Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem
Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der
Mehraufwendungen zu, die er z.B. (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und
Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

Abnahme und Gefahrenübergang
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in
Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis
dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene
Teilleistungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung
genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sieben Kalendertagen als erfolgt.
Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.

Gewährleistung und Schadensersatz
8.1 Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche
Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B zu rügen.
8.2 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne
vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
8.3 Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei
Nachbestellungen berechtigen nicht zur Beanstandung, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen
und Farbtönen ausdrücklich vereinbart wurden. Technische Verbesserungen und notwendige technische
Änderungen gelten ebenfalls als Vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
8.4 Bei Schneid-,Schweiß-,Lötarbeiten etc.hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit ver-
bundenen Gefahren hinzuweisen.
8.5 Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche insbesondere auf Schadensersatz, Vertragsstrafen
oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers, seines Vertreters oder Erfüllungs-
gehilfen. Bei Schäden an Leben, Körper oder der Gesundheit besteht auch nur für fahrlässig herbei-
geführten Schäden. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte
Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
8.6 Die Gewährleistung beträgt bei Neuanfertigungen 4 Jahre, bei Reparaturen 1/2 Jahr ab Montagedatum.
8.7 Die Gewährleistung für Türschließer,-drücker,-schlösser,-öffner, elektr. oder manuell, sowie sämtliche
Bauteile und Zubehör welches von Fremdfirmen stammt 1 Jahr.

Eigentumsvorbehalt
9.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche
Eigentum des Auftragnehmers
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unver-
züglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenem Geschäftsbetrieb, so dürfen die
Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden.
In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung
bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat
sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und
Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit
an den Auftragnehmer ab.
9.4 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als
wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon
jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstande Forderungen auf Vergütung mit allen
Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek an den Auftragnehmer ab.
9.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers
eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
Übersteigt der Wert für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur
vorübergehend um insgesamt mehr als 10% so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers
zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
9.6 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich
oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so
kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die
Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen
angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber der Vertrag erfüllt, so hat der
Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungs-
geschäfte.

Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Sind beide Vertragsparteien
Unternehmer so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil
geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.